Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kleine und große Zamperl in Not“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz „e.V.“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Situation von Hunden entsprechend den geltenden Tierschutzrichtlinien zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf gefährdeten und kranken Hunden im Iran liegt, aber auch andere bedürftige Hunde im In- und Ausland sind in die Tätigkeiten des Vereins miteingeschlossen. Weitere Zwecke sind die Aufdeckung und Verhütung von Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch, die Verbreitung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und das Erwecken von Verständnis für das Wesen von Hunden sowie die nationale und internationale Zusammenarbeit mit staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen und Organen, die sich mit Aufgaben des Tierschutzes befassen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. 

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede volljährige natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

 

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zulässig.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Es werden jährlliche Mitgliedsbeiträge erhoben, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.    

§ 4 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenso mit der Neuwahl.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Geldmitteln, Medikamenten, medizinischen Geräten und dem personellen und organisatorischen Einsatz bei allen durch den Verein beschlossenen Aktivitäten.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens Einzehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand verlangt wird.

 

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per Post oder per Email einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.

 

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

 

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von Vierfünftel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Schnuppernase e.V., Verein für notleidende Tiere, Bruckdorfer Str. 11a, 93161 Sinzing. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Landshut, 09.09.2017


Adresse

Kleine und große

Zamperl in Not e.V.

c/o Prof. Dr. H. Spießl

Postfach 3204

84037 Landshut

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